Trailern

Beschreibung: Grundlegendes zum Fahren an Land

Kategorie: Allgemeines

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[url=http://www.neptun-forum.de/app.php/kb/viewarticle?a=4&sid=3eecc32ba2a5f64d3085fd3055297ccc]Neptun Wiki - Trailern[/url]

Trailern der Neptun

Das Trailern der Neptun ist grundsätzlich möglich und soll hier kurz in den maßgeblichen Faktoren kurz beleuchtet werden. Dies soll keine Rechtsberatung darstellen, noch erhebt es Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Erforderliche Fahrerlaubnis

Eine kleine Übersicht:
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt nur zum Führen eines PKW mit Anhänger bis 750kg oder mit Anhänger über 750kg sofern die zulässigen Gesamtmassen der Kombination in Summe 3500kg nicht übersteigen.

Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl B96 berechtigt zum Führen eines PKW mit Anhänger bis 750kg odermit Anhänger über 750 kg sofern die zulässigen Gesamtmassen der Kombinationen in Summe bis 4250kg nicht übersteigen.

Die Fahrerlaubnis der Klasse BE berechtigt zum Führen eines PKW mit Anhänger dessen zulässiges Gesamtgewicht bis zu 3500kg beträgt.

Bei den Klassen B, B96 und BE darf weder Zugfahrzeug noch Anhänger (jeweils) über eine höhere zulässige Gesamtmasse als 3500kg verfügen.
Da die Fahrerlaubnisklassen sich ausschließlich über die technisch zulässigen Gesamtmassen definieren führt eine bloße Überschreitung/ Überladung dieser zulässigen Gesamtmasse nicht zum Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.


Breite

Grundsätzlich ist jedes Boot trailerbar. Ab einer Breite von mehr als 2,50m bedarf es jedoch einer Ausnahmegenehmigung. Da die Neptun- Boote bis einschließlich der Neptun 27 diese Maximalbreite nicht überschreiten, bedarf es zum Trailern keiner Ausnahmegenehmigung.

Ausschlaggebend ist hier §32 StVZO
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern [...] darf die höchstzulässige Breite über alles [...] folgende Maße nicht überschreiten:[...] 1. allgemein 2,55m [..]
Länge

Die maximale Länge des Zugfahrzeuges beträgt 12m und die maximal zulässige Länge des Anhängers beträgt ebenfalls 12m. Das Gespann darf jedoch die Länge von 18m nicht überschreiten. Selbst wenn man eine 8,5m lange Neptun 27 zzgl. 1m Deichsel ziehen würde, überlege ich, welches Zugfahrzeug 8m lang ist. Die Länge sollte also verhältnismäßig unproblematisch sein.

Geregelt ist die Fahrzeuglänge in §32 StVZO

Länge der Einzelfahrzeuge:
Abs. 3 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern [...] darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern [...] - ... 12,00 m,
Länge des Gespanns:
Abs. 4 Bei Fahrzeugkombinationen [...] darf die höchstzulässige Länge [...] folgende Maße nicht überschreiten:[...]
Nr. 4 bei Zügen[...] Kraftfahrzeuge [...] mit Anhängern 18,00 m,
Gewichte

Anhängelast

Die Anhängelast beschreibt das Gewicht, welches Tatsächlich von dem Zugfahrzeug gezogen wird. Mittelklasse-PKWs bewegen sich hier in der Regel bei einer zulässigen Anhängelast von 1500 - 2500kg. Die Anhängelast ergibt sich aus dem tatsächlichen Gewicht des Anhängers abzüglich der Stützlast. Die zulässige Anhängelast findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Zugfahrzeuges unter "O1"

Tatsächliches Gewicht des Anhängers

Das tatsächliche Gewicht des Anhängers wird ermittelt indem der beladene Anhänger abgehängt und gewogen wird. Das zulässige Gesamtgewicht findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter "F2"

Zuladung des Anhängers

Ein 2-Tonnen Anhänger, wie er gerne zum Transport einer Neptun 22 verwendet wird, kann leider nicht mit 2 Tonnen beladen werden. Die Zuladung des Anhängers ergibt sich aus dem technisch zulässigen Gesamtgewicht abzüglich seiner Leermasse. Die Leermasse findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter dem Punkt "G".

Leermasse des Anhängers

Die Leermasse des Anhängers ist relevant für die Ermittlung der möglichen Zuladung desselben. Hierbei ist zu beachten, dass der in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebene Wert in der Regel den Anhänger ohne Anbauten beschreibt. Bootsstützen, Windenstand oder Ersatzrad werden nicht mit eingerechnet. Dasselbe gilt im übrigen auch für ein Auto. Dort ist die Leermasse immer für das Fahrzeug ohne Zusatzausstattung in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt. Sonderausstattungen verringern durch ihr meist nicht unerhebliches Gewicht die mögliche zulässige Zuladung.

Stützlast

Die Stützlast ist das Gewicht, welches durch den Anhänger vertikal auf die Anhängerkupplung ausgeübt wird. Die zulässige Stützlast ist den Fahrzeugpapieren des Fahrzeugherstellers zu entnehmen und finden sich nicht im Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung. In der Regel findet sich ein kleiner Aufkleber im Bereich der Anhängerkupplung des Zugfahrzeuges (wenn nicht, kostet das 5 EUR!). Die Stützlast liegt bei Mittelklasse-PKW im Bereich von etwa 50-100kg. Bei größeren Geländewägen/SUV können auch 150-250kg zugelassen sein. Ebenfalls limitierend ist die Angabe auf dem Kupplungskopf des Anhängers, welche entweder auf dem Typenschild angegeben ist oder auf der Kupplung eingraviert ist. Die Stützlast lässt sich sehr einfach mittels einer Personenwaage überprüfen, welche zwischen Kugelkopf und Aufnahme gelegt wird. Eine negative Stützlast, also eine Beladung des Anhängers, dass dieser das Zugfahrzeug an der Anhängerkupplung anhebt ist unzulässig - was sich aber auch von selbst versteht.

Die Stützlast wird immer dem Zugfahrzeug zugerechnet. Da diese Last naturgemäß am Heck des Zugfahrzeug wirkt, wird sich zwar ein Großteil der Stützlast auf die Hinterachse des Zugfahrzeuges auswirken, aber die größte Überlastung findet tatsächlich an der Tandemachse des Anhängers statt. Das liegt daran, dass bei zu hoher Stützlast die hintere Tandemachse entlastet und die vordere überlastet wird, wogegen es zu geringer Stützlast genau andersrum ist.

Das tatsächlich gefährlichere bei einer Stützlastüberschreitung ist die Entlastung der Vorderachse des Zugfahrzeuges und damit einhergehend die erhebliche Verschlechterung der Fahrzeugstabilität.

Sanktionierungen

Ein Verstoß gegen die Abmessungen des Gespanns wird mit unseren Booten nur schwerlich möglich sein. Relevanter ist ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Ladungssicherung oder Überschreitung zulässiger Gewichte.
Gewichtsüberschreitungen werden immer prozentual berechnet. Eine Überschreitung bis zu 5% wird in der Regel wohl folgenlos bleiben, da meist noch Wiegetoleranzen abgezogen werden müssen. Bei allen Verstößen, bei welchen es auch einen Punkt gibt, wird die Weiterfahrt durch die Polizei untersagt werden. Im Ausland sind die Strafen um ein Vielfaches höher und reichen je nach Land in den 4-stelligen Bereich hinein.

Stützlast :
bis 50% überschritten - 25EUR
mehr als 50% überschritten - 60 EUR & 1 Punkt

Nachfolgende Werte gelten für Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2000kg welche von einem PKW gezogen werden.

Anhängelast, zulässiges Gesamtgewicht oder Achslast überschritten um mehr als:

5% - 10% = 30 EUR
10% - 15% = 30 EUR
15% - 20% = 35 EUR
20% - 25% = 95 EUR + 1P
25% - 30% = 140 EUR + 1P
30% - 35% = 235 EUR + 1P

Sollten Fahrzeugführer und Fahrzeughalter nicht identisch sein, so können diese Bußgeldsätze auch noch einmal für den Fahrzeughalter fällig werden. Die einzelnen Bußgeldsätze existieren nebeneinander. Sollten jedoch mehrere Bußgeldsätze zutreffend sein, so wird laut BKatV eine Geringfügigkeitsberechnung durchgeführt; d.h. der teuerste Bußgeldsatz wird zu 100% erhoben und alle anderen zu 50%.



Nachfolgende Werte gelten für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2000kg welche von einem PKW gezogen werden.

Anhängelast, (Analog dazu auch: zulässiges Gesamtgewicht oder Achslast) überschritten um mehr als:

Fahrzeugführer = Fahrzeughalter (Sie führten Als Halter...):

2% - 5% = 30€ (Stand 03/2023) z.B. TBNr.: 342148
5% - 10% = 140 EUR + 1P (Stand 03/2023) z.B. TBNr.: 342648
10% - 15% = 235 EUR + 1P (Stand 03/2023) z.B. TBNr.: 342649
15% - 20% = 285 EUR + 1P (Stand 03/2023) z.B. TBNr.: 342650
20% - 25% = 380 EUR + 1P (Stand 03/2023) z.B. TBNr.: 342651
25% - 30% = 425 EUR + 1P (Stand 03/2023) z.B. TBNr.: 342652
30% - 35% = 425 EUR + 1P (Stand 03/2023) z.B. TBNr.: 342653

(Quelle: Tabelle 742340 - einfach bei Google suchen)


Fahrzeughalter (Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme)
5% - 10% = 140 EUR + 1P
10% - 15% = 235 EUR + 1P
15% - 20% = 285 EUR + 1P
20% - 25% = 380 EUR + 1P
25% - 30% = 425 EUR + 1P


Sollten Fahrzeugführer und Fahrzeughalter nicht identisch sein, so können diese Bußgeldsätze auch noch einmal für den Fahrzeughalter fällig werden. Die einzelnen Bußgeldsätze existieren nebeneinander. Sollten jedoch mehrere Bußgeldsätze zutreffend sein, so wird laut BKatV eine Geringfügigkeitsberechnung durchgeführt; d.h. der teuerste Bußgeldsatz wird zu 100% erhoben und alle anderen zu 50%.

Ohne Gewähr, Stand 06.06.2018